StGB
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§1 [Gültigkeit des Gesetzes]
- Die Förmlichkeiten dieses Gesetzes gelten im gesamten Staatsgebiet Gulfcoast.
§2 [Rückwirkungsverbot]
- Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat bei ihrer Ausführung gesetzlich unter Strafe gestellt wurde.
§3 [Vorsatz]
- Vorsätzlich handelt, wer eine Tat willentlich ausführt, plant oder versucht auszuführen.
§4 [Beamte]
- Amtshandlung/Diensthandlung: Sobald ein Beamter in seiner Funktion Gebrauch nimmt. Er muss eine Grundrechtsverletzung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in Kauf nehmen.
- Anfangsverdacht: Vorhandensein mindestens eines Indizes
§5 [Hausfriedensbruch]
- Wer ein privates Grundstück ohne Erlaubnis betritt, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten rechnen.
§6 [Bestechung & Bestechlichkeit]
- Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, um den eigenen zu verwirklichen, wird mit einer Geldstrafe sanktioniert.
§7 [Verletzung Dienstpflichten]
- Wer als Amtsträger seinen Diensten und Pflichten nicht nachkommt, bzw. diese verletzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 20 Monaten bestraft oder einer Geldstrafe.
- Das Entlassen aus dem Dienstverhältnis schließt sich ebenfalls an.
§8 [Unterlassene Hilfeleistung]
- Jeder Bürger ist verpflichtet Hilfe zu leisten, solange dies mit der Sicherung des eigenen Lebens vereinbar ist.
- Wer dies nicht beachtet, wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten oder einer Geldstrafe geahndet.
§9 [Beleidigung]
- Wer einen Anderen vorsätzlich beschimpft oder verspottet, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 20 Monaten und einer Geldstrafe sanktioniert.
§10 [Belästigung]
- Strafbar macht sich der, wer eine Person vorsätzlich daran hindert, eine Tätigkeit ungestört durchzuführen.
- Diese Person wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§11 [Diebstahl]
- Es ist strafbar, eine fremde Sache zu entwenden, ohne die Zustimmung des Inhabers, um sich selbst an einem Dritten zu bereichern.
- Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe geahndet.
§12 [Freiheitsberaubung]
- Wer einen Menschen unrechtmäßig einsperrt oder allgemein die Freiheit entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und einer Geldstrafe sanktioniert.
§13 [Bedrohung]
- Wer einem Anderen eine Tat droht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§14 [Raub]
- Wer mit extremer Gewalt einem Dritten eine fremde Sache in der Absicht wegnimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 80 Monaten und einer Geldstrafe bestraft.
§15 [Geiselnahme]
- Wer einen Menschen gewaltsam entführt und sich seiner Freiheit bemächtigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 120 Monaten und einer Geldstrafe sanktioniert.
§16 [Sachbeschädigung]
- Wer eine fremde Sache vorsätzlich zerstört oder beschädigt, ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu begleichen.
- Sonst wird er mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe belangt.
§17 [Fahrerflucht]
- Ein Unfallbeteiligter, der sich vom Unfallort unrechtmäßig entfernt, wird mit einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft.
§18 [Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr]
- Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er:
1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört
2.Hindernisse bereitet
3.den Verkehr extrem behindert und gefährdet
und dadurch Leib und Leben eines Anderen gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.
§19 [Illegales Straßenrennen]
- Strafbar macht sich der, wer an einer illegalen Rennveranstaltung teilnimmt.
- Diese Person wird mit einer Geldstrafe sanktioniert.
§20 [Widerstand gegen die Staatsgewalt]
- Wer einer staatlichen Anordnung sich widersetzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 40 Monaten oder einer Geldstrafe geahndet.
§21 [Gefängnisausbruch]
- Wer sich unrechtmäßig aus der Justizvollzugsanstalt entfernt, wird mit einer doppelt so hohen Freiheitsstrafe geahndet. (Vgl. zu vorherigen)
§22 [Strafvereitelung]
- Wer absichtlich vereitelt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§23 [Falschaussage]
- Wer vor der Staatsgewalt eine falsche Aussage tätigt, wird mit einer Geldstrafe geahndet.
§24 [Missbrauch von Notrufen]
- Wer vorsätzlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder vorgetäuscht hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Monaten oder einer Geldstrafe bestraft.
§25 [Vermummungsverbot]
- Wer eine Identifikation der Person durch eine Vermummung hindert, wird mit einer Geldstrafe geahndet.
§26 [Versuch]
- Auch der Versuch der genannten Straftaten ist strafbar.
- Dieser wird gemindert geahndet. (Vgl. zur Straftat)
§27 [Verjährung]
- Nach Ablauf der Verjährungsfrist, diese beträgt 8 Perioden, darf keine Strafverfolgung oder andere Sanktionen gegen die Person begonnen werden.
- Bereits laufende Verfahren sind weiterhin gültig.
§28 [Wiederholungstäter]
- Wer Straftaten mehrmals begeht, nach seiner Begleichung der Strafe, wird mit einem höheren Strafmaß bestraft.
§29 [Identitäts Auskunftspflicht]
- Jede Person ist vor den Staatsgewalten Auskunftspflichtig.
§30 [Strafmilderung]
- Die Strafe kann im Ermessen des Richters bei Vorliegen der folgenden Gründe gemindert werden:
1.Reue
2.Geständnis
3.Kooperation
4.Ersttäter
5.Einsicht
6.Versuch
7.Fahrlässigkeit
§31 [Straferhöhung]
- Die Strafe kann im Ermessen des Richters bei Vorliegen der folgenden Gründer erhöht werden:
1.unkooperativ
2.uneinsichtig
3.Wiederholungstäter
4.bewusste und unbewusste Irreführung
§32 [kriminelle Vereinigung]
- Eine kriminelle Vereinigung, die sich auf Ausführungen spezialisiert hat, welche stets Recht und Gesetz brechen, sind diese Mitglieder härter zu bestrafen.
- Bekannte Anführer dieser Vereinigungen können mit einem richterlichen Bescheid ihr privates Eigentum durchsucht bekommen.
§33 [Körperverletzung]
- Wer eine Person vorsätzlich mittels Gewalt verletzt, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten bestraft.
§34 [schwere Körperverletzung]
- Hat die Körperverletzung bleibende Schäden zur Folge, wird die Person mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 30 Monaten geahndet.
§35 [Mord]
- Wer vorsätzlich eine Person mit den dazugehörigen Mordmerkmalen tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten und einer Geldstrafe bestraft.
§36 [Totschlag]
- Schuldig ist, die Person die einen anderen Menschen das Leben genommen hat, die nicht vorsätzlichkeit gilt ebenfalls
- Diese Person wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 40 Monaten und einer Geldstrafe bestraft.
§37 [Richtervorbehalt]
- Nur der Richter ist für die staatlichen Entscheidungen zuständig.
- Jede Umsetzung dieses Gesetzes ist nur mit einen Richter zulässig.