StGB

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§1 [Gültigkeit des Gesetzes]

  1. Die Förmlichkeiten dieses Gesetzes gelten im gesamten Staatsgebiet Gulfcoast.

§2 [Rückwirkungsverbot]

  1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat bei ihrer Ausführung gesetzlich unter Strafe gestellt wurde.

§3 [Vorsatz]

  1. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat willentlich ausführt, plant oder versucht auszuführen.

§4 [Beamte]

  1. Amtshandlung/Diensthandlung: Sobald ein Beamter in seiner Funktion Gebrauch nimmt. Er muss eine Grundrechtsverletzung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in Kauf nehmen.
  2. Anfangsverdacht: Vorhandensein mindestens eines Indizes

§5 [Hausfriedensbruch]

  1. Wer ein privates Grundstück ohne Erlaubnis betritt, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten rechnen.

§6 [Bestechung & Bestechlichkeit]

  1. Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, um den eigenen zu verwirklichen, wird mit einer Geldstrafe sanktioniert.

§7 [Verletzung Dienstpflichten]

  1. Wer als Amtsträger seinen Diensten und Pflichten nicht nachkommt, bzw. diese verletzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 20 Monaten bestraft oder einer Geldstrafe.
  2. Das Entlassen aus dem Dienstverhältnis schließt sich ebenfalls an.

§8 [Unterlassene Hilfeleistung]

  1. Jeder Bürger ist verpflichtet Hilfe zu leisten, solange dies mit der Sicherung des eigenen Lebens vereinbar ist.
  2. Wer dies nicht beachtet, wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten oder einer Geldstrafe geahndet.

§9 [Beleidigung]

  1. Wer einen Anderen vorsätzlich beschimpft oder verspottet, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 20 Monaten und einer Geldstrafe sanktioniert.

§10 [Belästigung]

  1. Strafbar macht sich der, wer eine Person vorsätzlich daran hindert, eine Tätigkeit ungestört durchzuführen.
  2. Diese Person wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§11 [Diebstahl]

  1. Es ist strafbar, eine fremde Sache zu entwenden, ohne die Zustimmung des Inhabers, um sich selbst an einem Dritten zu bereichern.
  2. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe geahndet.

§12 [Freiheitsberaubung]

  1. Wer einen Menschen unrechtmäßig einsperrt oder allgemein die Freiheit entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und einer Geldstrafe sanktioniert.

§13 [Bedrohung]

  1. Wer einem Anderen eine Tat droht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§14 [Raub]

  1. Wer mit extremer Gewalt einem Dritten eine fremde Sache in der Absicht wegnimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 80 Monaten und einer Geldstrafe bestraft.

§15 [Geiselnahme]

  1. Wer einen Menschen gewaltsam entführt und sich seiner Freiheit bemächtigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 120 Monaten und einer Geldstrafe sanktioniert.

§16 [Sachbeschädigung]

  1. Wer eine fremde Sache vorsätzlich zerstört oder beschädigt, ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu begleichen.
  2. Sonst wird er mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe belangt.

§17 [Fahrerflucht]

  1. Ein Unfallbeteiligter, der sich vom Unfallort unrechtmäßig entfernt, wird mit einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft.

§18 [Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr]

  1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er:

1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört

2.Hindernisse bereitet

3.den Verkehr extrem behindert und gefährdet

und dadurch Leib und Leben eines Anderen gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

§19 [Illegales Straßenrennen]

  1. Strafbar macht sich der, wer an einer illegalen Rennveranstaltung teilnimmt.
  2. Diese Person wird mit einer Geldstrafe sanktioniert.

§20 [Widerstand gegen die Staatsgewalt]

  1. Wer einer staatlichen Anordnung sich widersetzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 40 Monaten oder einer Geldstrafe geahndet.

§21 [Gefängnisausbruch]

  1. Wer sich unrechtmäßig aus der Justizvollzugsanstalt entfernt, wird mit einer doppelt so hohen Freiheitsstrafe geahndet. (Vgl. zu vorherigen)

§22 [Strafvereitelung]

  1. Wer absichtlich vereitelt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§23 [Falschaussage]

  1. Wer vor der Staatsgewalt eine falsche Aussage tätigt, wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§24 [Missbrauch von Notrufen]

  1. Wer vorsätzlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder vorgetäuscht hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Monaten oder einer Geldstrafe bestraft.

§25 [Vermummungsverbot]

  1. Wer eine Identifikation der Person durch eine Vermummung hindert, wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§26 [Versuch]

  1. Auch der Versuch der genannten Straftaten ist strafbar.
  2. Dieser wird gemindert geahndet. (Vgl. zur Straftat)

§27 [Verjährung]

  1. Nach Ablauf der Verjährungsfrist, diese beträgt 8 Perioden, darf keine Strafverfolgung oder andere Sanktionen gegen die Person begonnen werden.
  2. Bereits laufende Verfahren sind weiterhin gültig.

§28 [Wiederholungstäter]

  1. Wer Straftaten mehrmals begeht, nach seiner Begleichung der Strafe, wird mit einem höheren Strafmaß bestraft.

§29 [Identitäts Auskunftspflicht]

  1. Jede Person ist vor den Staatsgewalten Auskunftspflichtig.

§30 [Strafmilderung]

  1. Die Strafe kann im Ermessen des Richters bei Vorliegen der folgenden Gründe gemindert werden:

1.Reue

2.Geständnis

3.Kooperation

4.Ersttäter

5.Einsicht

6.Versuch

7.Fahrlässigkeit

§31 [Straferhöhung]

  1. Die Strafe kann im Ermessen des Richters bei Vorliegen der folgenden Gründer erhöht werden:

1.unkooperativ

2.uneinsichtig

3.Wiederholungstäter

4.bewusste und unbewusste Irreführung

§32 [kriminelle Vereinigung]

  1. Eine kriminelle Vereinigung, die sich auf Ausführungen spezialisiert hat, welche stets Recht und Gesetz brechen, sind diese Mitglieder härter zu bestrafen.
  2. Bekannte Anführer dieser Vereinigungen können mit einem richterlichen Bescheid ihr privates Eigentum durchsucht bekommen.

§33 [Körperverletzung]

  1. Wer eine Person vorsätzlich mittels Gewalt verletzt, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten bestraft.

§34 [schwere Körperverletzung]

  1. Hat die Körperverletzung bleibende Schäden zur Folge, wird die Person mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 30 Monaten geahndet.

§35 [Mord]

  1. Wer vorsätzlich eine Person mit den dazugehörigen Mordmerkmalen tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten und einer Geldstrafe bestraft.

§36 [Totschlag]

  1. Schuldig ist, die Person die einen anderen Menschen das Leben genommen hat, die nicht vorsätzlichkeit gilt ebenfalls
  2. Diese Person wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 40 Monaten und einer Geldstrafe bestraft.

§37 [Richtervorbehalt]

  1. Nur der Richter ist für die staatlichen Entscheidungen zuständig.
  2. Jede Umsetzung dieses Gesetzes ist nur mit einen Richter zulässig.