Straßenverkehrsordnung
§1 [Gültigkeit der Verordnung]
- Die StVO gilt nur im öffentlichen Verkehrsraum. Somit ist diese Verordnung auf privaten Geländen unwirksam.
- Verstöße gegen die StVO werden durch einen festgeschriebenen Bußgeldkatalog sanktioniert. Diese werden durch die ausführende bzw. rechtsprechende Gewalt ausgeführt.
§2 [Verhaltensregeln]
- Das Fahren eines Fahrzeuges ist nur mit einer offiziell ausgestellten Fahrerlaubnis gestattet.
- Folgende Führerscheinklassen sind wertig.
1.Führerscheinklasse B (PKW)
2.Führerscheinklasse C (LKW)
3.Bootsschein
- Bei der Führung jeglicher Fahrzeuge ist sicherzustellen, dass es eine Fahrtauglichkeit und Sicherheit hergibt. Dazu sind die ausgehändigten Dokumente des “Chambers Car Service” jederzeit mitzuführen.
- Das Fahren ohne diese Zulassung ist nicht gestattet.
- Der Anmeldezeitraum eines neu produzierten Fahrzeuges erstreckt sich über die ersten 25km.
- Das Mitführen von Warndreieck und einen gültigen Verbandskasten ist in jeglichen Kraftfahrzeugen Pflicht.
§3 [Allgemeine Verkehrsregeln]
- Fahrzeuge müssen stets die möglichst rechte Fahrbahn nutzen.
- Die Beachtung von Vorfahrtsregelungen, Wechsellichtanlagen, Bodenmarkierungen, Straßenschildern und Straßenbezeichnungen ist für jeden Verkehrsteilnehmer pflicht.
- Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist jeglicher fremde Einfluss, der die Fahrtauglichkeit für einen längeren oder kürzeren Zeitpunkt einschränkt, unzulässig.
- Im Abs. 3 sind damit jegliche betäubungs- und berauschende Mittel, Benutzung von elektronischen Geräten und der Konsum von Alkohol gemeint.
- Die Verwendung der Hupe dient nur zur Warnung.
§4 [Parken]
- Ein Kraftfahrzeug gilt als geparkt, wenn es für mehr als drei Minuten an einem Ort fest verweilt, oder der Kraftfahrzeugführer dieses für mehr als einer Minute verlässt
- Das Parken ist unzulässig, wenn:
1.5m vor und nach Kreuzungen
2.Vor Ausfahrten
3.auf Privatgrundstücken, wenn es der Besitzer nicht ausdrücklich erlaubt
4.Wenn der Gehweg erheblich blockiert wird
§5 [Halten]
- Das Halten ist zulässig für das Be- und Entladen von Gütern oder Personen. Der Haltevorgang darf sich nicht über eine Minute erstrecken.
- Halten ist verboten, wenn:
1.es sich in einem Kurvenbereich befindet 2.in engen und unübersichtlichten Straßenstellen
§6 [Geschwindigkeiten]
- Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich an die geltenden Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten halten.
- Es gilt:
1.Höchstgeschwindigkeit innerorts: 60 km/h
2.Höchstgeschwindigkeit außerorts: 120 km/h
3.Höchstgeschwindigkeit Highway: 200 km/h
4.Mindestgeschwindigkeit Highway: 80 km/h
§7 [Vorfahrtsregeln]
- Wenn keine anderen Vorfahrtsregelungen und Wechsellichtanlagen existieren, gilt die Vorfahrt für rechts kommende Fahrzeuge.
- Es gilt:
1.Zeichen und Weisungen eines Vollzugsbeamten
2.Wechsellichtanlagen
3.Verkehrsschilder
4.Rechts vor Links
§8 [Sonderrechte | Wegerechte]
- Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit es zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben geboten ist.
- Blaues und/oder rotes Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn darf nur von den vorgesehenen Behörden benutzt werden
- Allen Fahrzeugen mit diesen eingeschalteten Instrumenten ist eine freie Fahrt zu gewährleisten.
§9 [Verlust & Sperre der Fahrerlaubnis]
- Die gewalt ausführende und rechtsprechende Gewalt können Sperren und Wegnahme von einer Fahrerlaubnis durchführen.
- Diese muss aber mit einem richterlichen Beschluss, 24 Stunden nach der Maßnahme, endgültig festgeschrieben werden.
§10 [Unfall]
- Wer an einem Unfall beteiligt ist, hat:
1.unverzüglich anzuhalten
2.den Unfallort abzusichern
3.Erste-Hilfe zu leisten
4.Rettungskräfte zu alarmieren
5.solange am Unfallort sich zu befinden, bis ein Beamter ihn von der Aufsichtspflicht befreit.
§11 [Polizeibeamte]
- Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.