Straßenverkehrsordnung

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§1 [Gültigkeit der Verordnung]

  1. Die StVO gilt nur im öffentlichen Verkehrsraum. Somit ist diese Verordnung auf privaten Geländen unwirksam.
  2. Verstöße gegen die StVO werden durch einen festgeschriebenen Bußgeldkatalog sanktioniert. Diese werden durch die ausführende bzw. rechtsprechende Gewalt ausgeführt.

§2 [Verhaltensregeln]

  1. Das Fahren eines Fahrzeuges ist nur mit einer offiziell ausgestellten Fahrerlaubnis gestattet.
  2. Folgende Führerscheinklassen sind wertig.

1.Führerscheinklasse B (PKW)

2.Führerscheinklasse C (LKW)

3.Bootsschein

  1. Bei der Führung jeglicher Fahrzeuge ist sicherzustellen, dass es eine Fahrtauglichkeit und Sicherheit hergibt. Dazu sind die ausgehändigten Dokumente des “Chambers Car Service” jederzeit mitzuführen.
  2. Das Fahren ohne diese Zulassung ist nicht gestattet.
  3. Der Anmeldezeitraum eines neu produzierten Fahrzeuges erstreckt sich über die ersten 25km.
  4. Das Mitführen von Warndreieck und einen gültigen Verbandskasten ist in jeglichen Kraftfahrzeugen Pflicht.

§3 [Allgemeine Verkehrsregeln]

  1. Fahrzeuge müssen stets die möglichst rechte Fahrbahn nutzen.
  2. Die Beachtung von Vorfahrtsregelungen, Wechsellichtanlagen, Bodenmarkierungen, Straßenschildern und Straßenbezeichnungen ist für jeden Verkehrsteilnehmer pflicht.
  3. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist jeglicher fremde Einfluss, der die Fahrtauglichkeit für einen längeren oder kürzeren Zeitpunkt einschränkt, unzulässig.
  4. Im Abs. 3 sind damit jegliche betäubungs- und berauschende Mittel, Benutzung von elektronischen Geräten und der Konsum von Alkohol gemeint.
  5. Die Verwendung der Hupe dient nur zur Warnung.

§4 [Parken]

  1. Ein Kraftfahrzeug gilt als geparkt, wenn es für  mehr als drei Minuten an einem Ort fest verweilt, oder der Kraftfahrzeugführer dieses für mehr als einer Minute verlässt
  2. Das Parken ist unzulässig, wenn:

1.5m vor und nach Kreuzungen

2.Vor Ausfahrten

3.auf Privatgrundstücken, wenn es der Besitzer nicht ausdrücklich erlaubt

4.Wenn der Gehweg erheblich blockiert wird

§5 [Halten]

  1. Das Halten ist zulässig für das Be- und Entladen von Gütern oder Personen. Der Haltevorgang darf sich nicht über eine Minute erstrecken.
  2. Halten ist verboten, wenn:

1.es sich in einem Kurvenbereich befindet 2.in engen und unübersichtlichten Straßenstellen

§6 [Geschwindigkeiten]

  1. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich an die geltenden Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten halten.
  2. Es gilt:

1.Höchstgeschwindigkeit innerorts: 60 km/h

2.Höchstgeschwindigkeit außerorts: 120 km/h

3.Höchstgeschwindigkeit Highway: 200 km/h

4.Mindestgeschwindigkeit Highway: 80 km/h

§7 [Vorfahrtsregeln]

  1. Wenn keine anderen Vorfahrtsregelungen und Wechsellichtanlagen existieren, gilt die Vorfahrt für rechts kommende Fahrzeuge.
  2. Es gilt:

1.Zeichen und Weisungen eines Vollzugsbeamten

2.Wechsellichtanlagen

3.Verkehrsschilder

4.Rechts vor Links

§8 [Sonderrechte | Wegerechte]

  1. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit es zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben geboten ist.
  2. Blaues und/oder rotes Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn darf nur von den vorgesehenen Behörden benutzt werden
  3. Allen Fahrzeugen mit diesen eingeschalteten Instrumenten ist eine freie Fahrt zu gewährleisten.

§9 [Verlust & Sperre der Fahrerlaubnis]

  1. Die gewalt ausführende und rechtsprechende Gewalt können Sperren und Wegnahme von einer Fahrerlaubnis durchführen.
  2. Diese muss aber mit einem richterlichen Beschluss, 24 Stunden nach der Maßnahme, endgültig festgeschrieben werden.

§10 [Unfall]

  1. Wer an einem Unfall beteiligt ist, hat:

1.unverzüglich anzuhalten

2.den Unfallort abzusichern

3.Erste-Hilfe zu leisten

4.Rettungskräfte zu alarmieren

5.solange am Unfallort sich zu befinden, bis ein Beamter ihn von der Aufsichtspflicht befreit.

§11 [Polizeibeamte]

  1. Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.