Waffengesetz

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§1 [Illegale Waffen]

  1. Jegliche Waffen und als Waffen nutzbare Gegenstände, die nicht vom staatlich anerkannten Händler erworben wurden, sind illegal.

§2 [Waffenhandel]

  1. Der An- und Verkauf von legalen Waffen ist grundsätzlich erlaubt.
  2. Dabei muss aber der Verkäufer darauf achten, dass der Käufer diese auch besitzen darf.

§3 [Zweckentfremdung]

  1. Waffen dürfen nicht zweckentfremdet werden. Diese bedeutet, nur im äußersten Notfall darf der Schuss Gebrauch legitimiert werden. (Vgl. Notwehr)

§4 [Öffentlichkeit]

  1. Das sichtbare Mitführen von Waffen ist nicht zulässig.

§5 [Waffenschein]

  1. Der Waffenschein muss offiziell bei der vorgesehenen Behörde erworben werden. Alle anderen bzw. ausländischen Dokumente sind nicht zulässig.
  2. Der Nachweis zum Führen einer Waffe muss stets mitgenommen werden.

§6 [Staatsfraktionen]

  1. Alle Staatsfraktionen sind von diesen formalen Gesetzmäßigkeiten ausgenommen.